Toronto, Ontario – (13. September 2024) – Goldmoney Inc. (TSX: XAU) (USA: XAUMF) („Goldmoney“ oder das „Unternehmen“) gab heute bekannt, dass es von den kanadischen Wertpapieraufsichtsbehörden eine Ausnahmegenehmigung („Ausnahmegenehmigung“) erhalten hat. Diese erlaubt dem Unternehmen und zwei seiner operativen Tochtergesellschaften (zusammen die „befreiten Goldmoney-Gesellschaften“), Kunden in Kanada weiterhin Dienstleistungen zum Kauf und zur Lagerung von Edelmetallen anzubieten, um deren Edelmetalltransaktionen zu ermöglichen („Edelmetalltransaktionen“).
Die Befreiung erlaubt es den befreiten Goldmoney-Gesellschaften, diese Tätigkeit auszuüben, ohne sich als Händler registrieren zu lassen oder einen Prospekt vorzulegen, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Direktoren, leitenden Angestellten und Vertreter der befreiten Goldmoney-Gesellschaften.
Kunden mit kanadischer Adresse, die Edelmetalltransaktionen durchführen und bei Goldmoney Online-Bestände („Holdings“) anlegen, werden weiterhin über die eigene internetbasierte Plattform des Unternehmens handeln.
In Kanada betreut das Unternehmen seine Kunden hauptsächlich über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft Goldmoney Vault Inc („GVI“). Unternehmen, Institutionen und vermögende Privatpersonen können auch eine Kundenbeziehung mit Goldmoney Vault UK Limited (Vereinigtes Königreich) („GVUK“) begründen. GVI oder GVUK organisieren die Lagerung von Edelmetallen als Vertreter der Kunden bei Tresor-Verwahrern Dritter, die für die kanadischen Wertpapieraufsichtsbehörden akzeptabel sind.
Roy Sebag, Chairman und Chief Executive Officer von Goldmoney, sagte: „Goldmoney begrüßt die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung. Sie beseitigt die regulatorische Unsicherheit in unserem kanadischen Edelmetallgeschäft und wäre ohne die Zusammenarbeit der beteiligten kanadischen Aufsichtsbehörden nicht möglich gewesen. Wir danken diesen Behörden dafür, dass sie sich die Zeit genommen haben, die besondere Natur der Verwahrung von physischen Edelmetallen kennenzulernen.“
Sofern sie nicht verlängert wird, endet die Ausnahmegenehmigung mit dem fünften Jahrestag der Befreiung, der auf den 11. September 2029 fällt. Der Beschluss, mit dem die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, kann früher enden, und zwar durch Anordnung eines Gerichts oder einer Wertpapieraufsichtsbehörde oder wenn sich die für die befreiten Goldmoney-Gesellschaften geltende Rechtslage so ändert, dass sie dem Inhalt des Beschlusses widerspricht oder ihn doppelt regelt.
Die für Kunden mit kanadischer Adresse geltende Ausnahmegenehmigung unterliegt Bedingungen und Auflagen, darunter:
- Verpflichtung, zu dem jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte (i) Anmeldung im Handelskonto der Kundenplattform nach dem Datum der Ausnahmegenehmigung oder (ii) erste Transaktion nach dem Datum der Ausnahmegenehmigung, jedem Kunden und potenziellen Kunden („Interessent“) eine Risikohinweiserklärung („RDS“) zu übermitteln und vom Kunden oder Interessenten eine schriftliche oder elektronische Bestätigung einzuholen, dass er die RDS erhalten, gelesen und verstanden hat. Diese Bestätigung erfolgt getrennt von den übrigen Bestätigungen, die der Kunde im Rahmen der Eröffnung des Holdings abgibt, und wird unter ihnen deutlich hervorgehoben.
- Einhaltung der in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Verhaltenspflichten, darunter: gegenüber Kunden fair, ehrlich und nach Treu und Glauben zu handeln, Kundenbeschwerden angemessen zu bearbeiten, Mindestanforderungen an das Betriebskapital einzuhalten, Richtlinien zu Interessenkonflikten einschließlich Vermittlungsvereinbarungen und -verfahren aufzustellen und zu befolgen, die Pflichten als Gatekeeper und zur Übermittlung der RDS einzuhalten, Kunden weder Darlehen, Margin oder Kredit zu gewähren noch Empfehlungen oder Beratung zu Edelmetalltransaktionen zu geben oder Kunden Leerverkaufspositionen zu erlauben sowie Kunden oder Interessenten weder Bitcoin, Ether, Kryptowährungen oder andere neuartige oder aufkommende Anlageklassen noch Optionen oder andere Derivate darauf anzubieten.
- Behandlung der Holdings der Kunden in festgelegter Weise, unter anderem indem jedem Kunden (i) vor seiner ersten Transaktion bestimmte Informationen zur Verfügung gestellt werden, die als wichtig für die Beziehung des Kunden zu den befreiten Goldmoney-Gesellschaften und zu jeder in deren Auftrag handelnden Person gelten, (ii) bei Kunden, die die gesetzlichen Anforderungen an die Erfahrenheit nicht erfüllen, unverzüglich nach jeder Transaktion eine schriftliche Bestätigung der Transaktion übermittelt wird, die eine Beschreibung der Transaktion, den Nominalbetrag, die Menge oder das Volumen des gehandelten Edelmetalls, den für dieses Metall gezahlten Preis, die Provision, die Verkaufsgebühr, die Servicegebühr und alle sonstigen im Zusammenhang mit der Transaktion berechneten Beträge, die jeweilige befreite Goldmoney-Gesellschaft, die mit dem Kunden die Transaktion durchgeführt hat, und ob diese als Eigenhändler oder als Vertreter gehandelt hat, sowie das Datum der Transaktion enthält, und (iii) vierteljährlich oder, falls vom Kunden gewünscht, häufiger angemessene Holding-Auszüge zur Verfügung gestellt werden;
- Einführung, Pflege und Anwendung festgelegter Richtlinien, Verfahren, Kontrollen und Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Compliance und Aufzeichnungspflichten, einschließlich Business Continuity und Disaster Recovery, und
- dass die Gesellschaft weiterhin ein berichtspflichtiger Emittent bleibt, dessen Aktien an der Toronto Stock Exchange notiert sind.